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Zeitfahrausweise

Zeitfahrausweise bestehen aus einer Kundenkarte und einer zugehörigen Wertkarte. Ausnahmen hiervon sind zu den Zeitkarten nach 5.2.1.1. - 5.2.1.5., 5.2.1.8. und 5.2.1.14 möglich. Sie lauten auf die Person des Inhabers und sind – soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – nicht übertragbar.

Zeitkarteninhaber haben auf der Kundenkarte, soweit im einzelnen vermerkt, den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und die genaue Anschrift sowie auf der Wertkarte die Nummer der Kundenkarte unauslöschlich einzutragen.

Zeitfahrausweise gelten jeweils bis zum Betriebsschluss des letzten Gültigkeitstages des Fahrausweises. Als Betriebsschluss gilt

a)    im Schienenverkehr der DB 3.00 Uhr des Folgetages,
b)    ansonsten der Beginn der nächtlichen Betriebsruhe oder der Abschluss der letzten

        Nachtbus-Fahrten am Folgetag.

Übertragbare Monats- und Wochenkarten können an jedermann ausgegeben werden.

Monats- und Wochenkarten für Auszubildende erhalten:

1.    Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
2.    nach Vollendung des 15. Lebensjahres

a)    Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich

        anerkannter privater
        -    Allgemeinbildender Schulen,
        -    Berufsbildender Schulen,
        -    Einrichtungen des 2. Bildungsweges,
        -    Akademien, Hochschulen, Universitäten, mit Ausnahme der

             Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkhochschulen;

b)    Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter

       Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen

       oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der

       Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem

       Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

c)    Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der

       Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder

       Realschulabschlusses besuchen;

d)    Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des

       Berufsbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder in einem anderen  

       Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie

       Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung

       im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der

       Handwerksordnung, ausgebildet werden;
      
       Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind
       -    die Berufsausbildung, 
       -    die berufliche Fortbildung,
       -    die berufliche Umschulung.
            Zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ist ein

            Berufsausbildungsvertrag abzuschließen.

e)    Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang

        besuchen;

f)    Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder

       Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte

       Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und

       Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;


g)    Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und

        Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die

        Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst

        erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung

        erhalten;

h)    Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen

        ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Kundenkarten für Auszubildende werden nur gegen Vorlage einer zeitnahen Bescheinigung der Schule, der Studienanstalt, des Ausbildungsbetriebes oder des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste ausgefertigt. Sie werden nur ausgestellt zwischen dem Wohnort (Stammgebiet) und dem Ausbildungsort (Zielgebiet).

Die Gültigkeit wird jeweils auf das laufende Schuljahr, Semester oder Ausbildungsjahr beschränkt. Für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Dienst beträgt die Gültigkeit längstens ein Jahr.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kundenkarte für Auszubildende bzw. beim Wechsel der Ausbildungsstelle oder aufgrund besonderer Bekanntmachungen ist eine neue Bescheinigung erforderlich. Die Bezugsberechtigung erlischt, wenn der Inhaber einer Kundenkarte für Auszubildende ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis eingeht.

Die vollständigen Informationen finden Sie in den Tarifbestimmungen

IM STÖRFALL

finden Sie HIER schnell Hilfe.


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